Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Frachtkostenersatz bei Dienstwohnung

(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Frachtkostenersatz, wenn sie im dienstlichen Interesse eine Dienstwohnung beziehen.

(2) Ein Frachtkostenersatz gebührt auch, wenn das dienstliche Interesse an der Benützung der Dienstwohnung wegfällt und die Bediensteten aus der Dienstwohnung ausziehen.

(3) Die Bediensteten oder ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Frachtkostenersatz, wenn sie eine Dienstwohnung nach dem Ausscheiden der Bediensteten aus dem Dienststand räumen.

(4) und 3 gilt sinngemäß.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.