Abschnitt II
Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen
Wahlrecht
Jeder Kammerzugehörige hat nach Maßgabe der und 25 das aktive und passive Wahlrecht.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
