Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt II

Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen

Wahlrecht

Jeder Kammerzugehörige hat nach Maßgabe der und 25 das aktive und passive Wahlrecht.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben