3. Abschnitt
Freiwilliger Berufsschulbesuch
Voraussetzungen und Rechtsstellung
(1) Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung anstreben und die nicht berufsschulpflichtig sind, dürfen mit Zustimmung des Schulleiters eine Berufsschule besuchen.
(2) Der Schulleiter hat die Zustimmung formlos zu erteilen, soferne keine personellen, pädagogischen, räumlichen und finanziellen Gründe dem Schulbesuch entgegenstehen.
(3) Für die Dauer des Schulbesuches kommen diesen Personen die Rechte und Pflichten eines Schülers zu.
(4) Sollten die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen, hat der Schulleiter die Zustimmung zu widerrufen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
