Bescheide nach , 2 und 3, die der Bestimmung des nicht entsprechen oder keinen der im aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit.d AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950).
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
