Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes () zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens () entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.

(2) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des entsprechen und einen der im aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.

(3) In gleicher Weise wie gemäß Abs. 2 hat die Behörde vorzugehen, wenn ihr von Parteien ein der Zielsetzung des entsprechender Erwerbsvorgang, der im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgte, bekanntgegeben wird.

(4) Von den stattgebenden oder ablehnenden Entscheidungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.