Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unternehmerinnen- und Unternehmerausbildung

(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Unternehmerinnen- und Unternehmerausbildung sind:

- die Vollendung des 18. Lebensjahres und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren Schule oder ein Facharbeiterabschluss oder

- die Vollendung des 20. Lebensjahres

(2) Der Unterricht darf aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen sowie entsprechend den Bedürfnissen der Schülerinnen bzw. Schüler auch im ortsungebundenen Unterricht, am Abend und an schulfreien Tagen erfolgen.