Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt I

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Fachrichtungen

(1) In Niederösterreich bestehen folgende lehrgangsmäßige Berufsschulen, denen jeweils ein Schülerheim angegliedert ist, mit den angeführten Fachrichtungen:

1. Berufsschule Edelhof:

- Landwirtschaft

- Betriebs- und Haushaltsmanagement

- Feldgemüsebau

- Obstbau und Obstverwertung

- Pferdewirtschaft

- Geflügelwirtschaft

- Bienenwirtschaft

- Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung

- Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft

2. Berufsschule Langenlois:

- Gartenbau

(2) Weiters besteht am Standort der Berufsschule Edelhof eine lehrgangsmäßige Berufsschule für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlusslehre mit folgenden Fachrichtungen:

- Landwirtschaft

- Betriebs- und Haushaltsmanagement

- Feldgemüsebau

- Obstbau und Obstverwertung

- Fischereiwirtschaft

- Pferdewirtschaft

- Geflügelwirtschaft

- Bienenwirtschaft

- Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung

- Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft

- Forstwirtschaft

- Landwirtschaftliche Lagerhaltung

(3) Eine teilweise oder gänzliche Verlegung einzelner Lehrgänge ist mit Genehmigung der Schulbehörde aus pädagogischen, räumlichen, entfernungs- oder ausstattungsbedingten Umständen an den Standort einer entsprechenden landwirtschaftlichen Fachschule zulässig.

(4) Die Berufsschule Edelhof ist der Fachschule Edelhof angeschlossen.

(5) Die Berufsschule Langenlois ist der Fachschule Langenlois angeschlossen.