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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 3630/1-1

Änderung

LGBl. 3630/1-1

LGBl. Nr. 94/2018

LGBl. Nr. 84/2021

LGBl. Nr. 73/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 19. Dezember 2023 aufgrund des § 63 Abs. 1 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 41/2023 und des § 6 Abs. 3 des NÖ Landschaftsabgabegesetzes 2007, LGBl. 3630 in der Fassung LGBl. Nr. 8172022, verordnet:

Der Hebesatz beträgt für:

1. Grundeigene mineralische Rohstoffe gemäß (z. B. Kies, Sand, Schotter, Steine) € 0,246

2. Kalkstein, unabhängig vom CaCO3-Anteil, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nicht für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird € 0,246

3. Kalkstein mit einem CaCO3-Anteil von mindestens 95%, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nur für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird € 0,067

4. andere bergfreie mineralische Rohstoffe gemäß (z. B. Quarzsand mit einem SiO2-Anteil von mindestens 80 %, Graphit, Kaolin, Tone, sofern diese als Lockergestein vorliegen) sowie Quarzit € 0,067

Diese Hebesätze sind für die Berechnung der Landschaftsabgabe für die ab dem 1. Jänner 2024 gewonnenen mineralischen Rohstoffe heranzuziehen.

(1) Der Titel sowie und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Der Titel sowie und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Der Titel sowie und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.