Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gegenstand der Abgabe

(1) Das Land erhebt die Landschaftsabgabe für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Niederösterreich.

(2) Von der Erhebung ausgenommen sind:

- Abraummaterial,

- Material aus Fließgewässern, das aus flussbaulichen Gründen wieder in Fließgewässer eingebracht wird,

- bundeseigene mineralische Rohstoffe (),

- Kohle und

- Material aus Seitenentnahmen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben