Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Gesetzes ist:

1. “Abraummaterial”: jedes beim Gewinnen anfallende, nicht verwertbare Material, welches in der Betriebsstätte bleibt;

2. “Betreiberin” bzw. “Betreiber”: jede physische und juristische Person sowie jeder sonstige Rechtsträger, die bzw. der ein Gewinnen gewerblich oder berufsmäßig durchführt;

3. “Gewinnen”: das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe ohne die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

4. “Gewinnungsstätte”: Steinbruch bzw. Entnahmestelle von mineralischen Rohstoffen;

5. “Mineralischer Rohstoff”: jedes Mineral, Mineralgemenge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist;

6. “Mineralrohstoffgesetz – MinroG”: BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006;

7. “Seitenentnahme”: obertägiges Gewinnen im direkten Areal (räumlichen Zusammenhang) eines Bauprojektes zwecks Verwendung bei diesem Bauprojekt.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben