Wählerliste
(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse () die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die
a) am Stichtag ( letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) noch nicht drei Wochen Landeslehrer des Dienststandes sind; b) gemäß des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
(3) Vom Stimmrecht können nur jene Bediensteten Gebrauch machen, die am Wahltag in der Wählerliste eingetragen sind.
