Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verkündung des Wahlergebnisses

(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des obliegt dem Zentralwahlausschuß.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.

(3) Der Vorsitzende des Zentralwahlausschusses hat die Namen der Gewählten dem Dienststellenleiter ehestens mitzuteilen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.