Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt I

Errichtung von Dienststellenausschüssen

Dienststellenwahlausschuß

Der Dienststellenwahlausschuß ( des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Bediensteten aus drei, 301 bis 1000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern, mehr als 1000 Bediensteten aus sieben Mitgliedern.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.