Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlussbestimmungen

(1) tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) , 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und die Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, LGBl. 0050, außer Kraft.

(3) Verfahren nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, LGBl. 0050, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 2) anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(4) , und 3, , , , , und in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1 außer Kraft.

(5) in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.

Anlage 1 lautet: