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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 95/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022:

I.

Ab 1. Jänner 2026 lauten die in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, angeführten Beträge

 

statt € 1.000,-

€ 1.417,-

 

statt € 2.750,-

€ 3.896,-

 

statt € 20.000,-

€ 28.341,-

 

statt € 1.350,-

€ 1.913,-

II.

Ab 1. Jänner 2026 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:

A. Allgemeiner Teil

1.

Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird

11,20

2.

Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird

11,20

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen oder dergleichen)

2,85

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen

2,85

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen

2,85

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierungen)

4,15

7.

Sichtvermerke (Vidierungen)

4,15

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

8.

  1. a)

    Verleihung der Staatsbürgerschaft oder Erstreckung der Verleihung einschließlich ausgestelltem Prüfungszeugnis gemäß § 10a Abs. 5 StbG und sämtlicher Niederschriften im Behördeninteresse, pro Person, bei einem jährlichen Nettoeinkommen

 

bis € 1.700,–

€ 169,-

von € 1.700,01 bis € 3.400,–

€ 297,-

von € 3.400,01 bis € 5.100,–

€ 425,-

von € 5.100,01 bis € 6.800,–

€ 566,-

von € 6.800,01 bis € 8.500,–

€ 665,-

von € 8.500,01 bis € 10.200,–

€ 779,-

von € 10.200,01 bis € 11.900,–

€ 892,-

von € 11.900,01 bis € 13.600,-

€ 1.020,-

von € 13.600,01 bis € 15.300,-

€ 1.133,-

von € 15.300,01 bis € 17.000,-

€ 1.261,-

über € 17.000,-

€ 1.317,-

 

  1. Als Einkommen unselbständiger Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen während des der Bescheiderlassung vorangegangenen Kalenderjahres.

  2. Im Fall der Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 - 3 und Z 5 - 7 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 94/2010, ist als Berechnungsgrundlage das Bruttoeinkommen vermindert um die Einkommensteuer heranzuziehen. Die Ermittlung des Nettoeinkommens für Land- und Forstwirte erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 140 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 idF BGBl. I Nr. 64/2010.

 

 

  1. b)

    Für Verleihungen der Staatsbürgerschaft (§ 11a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 StbG) beträgt die Landesverwaltungsabgabe mindestens € 1.006,-. Ab einem jährlichen Nettoeinkommen über € 11.900,- gilt sinngemäß lit.a.

  2. Sofern der Antragsteller über kein bzw. ein Nettoeinkommen unter dem NÖ Mindeststandard an Geldleistungen gemäß , LGBl. 9205/1, verfügt und das jährliche Jahresnettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners € 25.600,- übersteigt, werden 50 % dieses Einkommens sowie das allfällige unverminderte Jahresnettoeinkommen des Antragstellers als Bemessungsgrundlage für die Landesverwaltungsabgabe herangezogen.

 

  1. c)

    Der Höchstsatz für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige mit eigenem Einkommen beträgt € 297,-. Bis zu einem jährlichen Nettoeinkommen von € 3.400,- gilt lit. a.

  2. Für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.

 

9.

Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft 10 % der TP 8 lit. a jedoch mindestens

59,-

Für die Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.

 

10.

Erlassung einer Feststellungsentscheidung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs. 1 StbG)

425,-

11.

Erlassung einer Entscheidung über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 5 StbG)

665,-

12.

Erlassung einer Entscheidung über den Verlust infolge Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 38 Abs. 3 StbG)

141,-

13.

Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband (§ 30 Abs. 1 StbG)

141,-

14.

Ausstellung oder Änderung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG)

14,-

15.

Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 43 Abs. 1 StbG)

14,-

II. Veranstaltungsangelegenheiten

16.

Bewilligung einer Veranstaltung im Umherziehen mit einer Gültigkeit von

 

 

a) bis zu 1 Jahr

6,95

 

b) mehr als 1 Jahr

21,10

17.

Erteilung einer Tanzschulbewilligung

99,-

18.

Bewilligungen nach dem NÖ Spielautomatengesetz 2011

 

 

  1. a)

    Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5)

28.341,-

  1. Wird die Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum als 15 Jahre erteilt, so verringert sich die Verwaltungsabgabe für jedes angefangene, auf die Höchstdauer von 15 Jahren fehlende Jahr um 6 %.

 

 

  1. b)

    Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 6)

1.417,-

 

  1. c)

    Standortbewilligung für einen Automatensalon (§ 7 Abs. 1) mit höchstens 15 Glücksspielautomaten

1.417,-

 

  1. mit mehr als 15 Glücksspielautomaten

2.834,-

 

  1. d)

    Bewilligung der Erhöhung der Anzahl von Glücksspielautomaten (§ 7 Abs. 7)

1.417,-

 

  1. e)

    Bewilligung von Glücksspielautomaten (§ 8) für jeden Glücksspielautomaten

425,-

 

  1. f)

    Bewilligung des Austausches von Glücksspielautomaten (§ 9) für jeden Glücksspielautomaten

283,-

 

 

 

19.

Zulassungsbescheinigung hinsichtlich der Jugendeignung von zur Vorführung bestimmten Filmen je Stück

6,95

20.

Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen

 

 

  1. a)

    die sich über mehrere Gemeinden erstrecken

70,50

 

  1. b)

    bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3.000 Personen übersteigt

70,50

 

  1. c)

    für Filmvorführungen auf Projektionsflächen von mehr als 9 m²

 

 

  1. a)

    in einem auf Dauer angelegten festen Standort (Kino, Kinocenter)

141,-

 

  1. b)

    an einem nur vorübergehend angelegten festen Standort (z. B. Open-Air Filmvorführungen)

21,10

 

  1. d)

    für Tanzveranstaltungen,

  2. bei denen mit technischen Hilfsmitteln Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden

42,40

 

  1. e)

    für Veranstaltungen,

  2. für die gemäß § 17 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, durch Verordnung der NÖ Landesregierung die Zuständigkeit von der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen wurde

42,40

 

  1. f)

    für Veranstaltungen, die sich über mehrere Bezirke erstrecken

99,-

 

  1. g)

    für Motorsportveranstaltungen,

 

 

  1. als Einzelveranstaltung

42,40

 

  1. als Dauerveranstaltung (z. B. Kartbahnen)

141,-

 

  1. h)

    für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung gefährlicher Tiere

70,50

 

  1. i)

    für Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt

141,-

21.

Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen

 

 

  1. a)

    die für Veranstaltungen im Umherziehen genutzt werden

28,20

 

  1. b)

    für die Durchführung von Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt

283,-

 

  1. c)

    wenn besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel vorgesehen sind, mit einem Fassungsraum bis zu 500 Personen

77,50

 

  1. über 500 Personen

155,-

 

  1. Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

 

 

  1. d)

    für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung gefährlicher Tiere,

 

 

  1. wenn bis zu 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können

141,-

 

  1. wenn über 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können

283,-

 

  1. Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

 

 

  1. e)

    für Filmvorführungen in Gebäuden an einem auf Dauer angelegten festen Standort (Kino, Kinocenter) mit einem Fassungsraum

 

 

  1. bis zu 500 Personen

77,50

 

  1. über 500 Personen

155,-

 

  1. Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

 

 

  1. f)

    die sich über mehrere Bezirke erstrecken

141,-

 

  1. Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

 

 

  1. g)

    für sonstige Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen mit einem Fassungsraum

 

 

  1. bis zu 500 Personen

42,40

 

  1. über 500 Personen

70,50

 

  1. Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

 

 

  1. h)

    für die Durchführung von nicht ständigen Motorsportveranstaltungen mit einem Fassungsraum

 

 

  1. bis zu 500 Personen

77,50

 

  1. über 500 Personen

155,-

 

  1. Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

 

 

  1. i)

    für die Durchführung von ständigen Motorsportveranstaltungen

283,-

21a.

21b.

21c.

21d.

21e.

  1. Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

Bewilligung nach § 4 Abs. 1 des NÖ Wettgesetzes

Anzeige jeder weiteren Betriebsstätte nach § 4 Abs. 7 des NÖ Wettgesetzes

Bestellung und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters nach § 4 Abs. 7 des NÖ Wettgesetzes

Bestellung und jede Änderung in der Person der Geldwäschebeauftragten oder des Geldwäschebeauftragten nach § 4 Abs. 7 des NÖ Wettgesetzes

Anzeige des Betriebes oder des Austausches eines Wettterminals nach § 4 Abs. 9 des NÖ Wettgesetzes

1.185,-

118,-

35,50

35,50

118,-

III. Sportangelegenheiten

22.

Bewilligung zum Betrieb einer Schischule

141,-

23.

Neubestimmung eines Schischulgebietes

28,20

24.

Verleihung der Befugnis als Bergführer

141,-

IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorte

25.

Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt oder Bewilligung zum Übergang auf einen neuen Rechtsträger

 

 

  1. a)

    bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie Ordinationsräume)

283,-

 

  1. b)

    darüber hinaus je Betriebsraum

35,30

26.

Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer privaten Krankenanstalt sowie Bewilligung für die Inbetriebnahme des geänderten Teiles einer privaten Krankenanstalt

 

 

  1. a)

    bis zu 3 Betriebsräumen

283,-

 

  1. b)

    darüber hinaus je Betriebsraum

35,30

27.

Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt

141,-

28.

Genehmigung der Anstaltsordnung einer privaten Krankenanstalt oder Genehmigung von Änderungen derselben

70,50

29.

Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an eine Krankenanstalt

141,-

30.

Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters oder des Leiters der Prosektur einer privaten Krankenanstalt

21,10

31.

Nachsicht von der Bestellung eines ärztlichen Leiters eines privaten Genesungsheimes oder einer privaten Pflegeanstalt für chronisch Kranke

21,10

32.

Verlängerung der Zeit während der der Fortbetrieb einer privaten Krankenanstalt auf Grund der bisher erteilten Bewilligung zulässig ist

70,50

33.

Anerkennung als Heilvorkommen, als Heilquelle, als Heilpeloid oder eines sonstigen natürlichen Vorkommens

665,-

34.

Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen

283,-

35.

Anerkennung eines Ortes als Kurort

425,-

36.

Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung

 

 

  1. a)

    bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Kurpatienten sowie Behandlungsräume)

283,-

 

  1. b)

    darüber hinaus je Betriebsraum

35,30

37.

Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt oder von Änderungen derselben

70,50

38.

Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer Kuranstalt oder Kureinrichtung

 

 

  1. a)

    bis zu 3 Betriebsräumen

283,-

 

  1. b)

    darüber hinaus je Betriebsraum

35,30

39.

Bewilligung des Vertriebes oder Versandes von Produkten eines Heilvorkommens

665,-

V. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheiten

40.

Feststellung beziehungsweise Änderung von Jagdgebieten

83,-

41.

(entfällt)

 

42.

(entfällt)

 

43.

Feststellung bzw. Änderung von Vorpachtrechten

59,-

44.

Abrundung von Jagdgebieten über Antrag eines Jagdausübungsberechtigten, ausgenommen aber Flächen, die abgetauscht werden, je Hektar

1,75

45.

Verfügung des Ruhens der Jagd

28,20

46.

(entfällt)

 

47.

Bewilligung von Wildschutzgebieten sowie zur Sperre von umfriedeten Eigenjagdgebieten

56,50

48.

Kenntnisnahme der Mitgliedervermehrung oder des Wechsels in der Person eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder der Jagdgesellschaft

21,10

49.

Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege der öffentlichen Versteigerung

 

 

3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens

70,50

50.

Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens

 

 

3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens

70,50

51.

Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses für nächstfolgende gesamte Pachtdauer

 

 

3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens

70,50

52.

Kenntnisnahme der Unterverpachtung oder Weiterverpachtung einer Genossenschaftsjagd

 

 

6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode

 

53.

Genehmigung der Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters

42,40

54.

Kenntnisnahme der Änderung eines Jagdpachtvertrages

21,10

55.

Kenntnisnahme der Verpachtung einer Eigenjagd

 

 

3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens

70,50

56.

Kenntnisnahme der Unter- oder Weiterverpachtung einer Eigenjagd

 

 

6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode

 

57.

Ausstellung

 

 

  1. a)

    einer Jagdkarte

14,-

 

  1. b)

    eines Jagdkartenduplikates

6,95

 

  1. c)

    einer Jagdgastkarte

  2. für einen Zeitraum von 14 Tagen

16,90

 

  1. für einen Zeitraum von 3 Tagen

  2. d)

    einer Jagdkarte im Scheckkartenformat (einschließlich Duplikate)

11,90

23,70

58.

Genehmigung der Bestellung gemeinsamer Jagdaufseher für aneinandergrenzende Jagdgebiete

14,-

59.

Gewährung von Ausnahmen von den die Bestellung von Berufsjägern und hauptberuflichen Jagdaufsehern regelnden Vorschriften

84,50

60.

Bewilligung zum Sammeln der Eier des Federwildes zum Zweck der künstlichen Aufzucht

14,-

61.

Bewilligung zum Fangen von Wild

56,50

62.

Gewährung von Ausnahmen von den Schonvorschriften des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 und den Verboten des § 12 des NÖ Fischereigesetzes 2001, LGBl. 6550

21,10

63.

Bewilligung zum Aussetzen von nicht oder nicht mehr vorkommenden Wildarten, nicht heimischen und nicht eingebürgerten Wassertieren

56,50

64.

Bewilligung zum Aussetzen von Wildkaninchen

70,50

65.

Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd

134,-

65a.

Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (, LGBl. 6500)

134,-

66.

Berufsjägerprüfung

134,-

66a.

Anerkennung der Berufsjägerprüfung eines anderen Bundeslandes (, LGBl. 6500)

134,-

66b.

Gestatten der Ausübung des Berufes des Berufsjägers aufgrund von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (, LGBl. 6500)

134,-

67.

Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68 Abs. 4 letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)

35,30

67a.

Ergänzungsprüfung zur Berufsjägerprüfung (§ 69 Abs. 2 letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)

35,30

67b.

Eignungsprüfung nach , LGBl. 6500

35,30

67c.

Eignungsprüfung nach , LGBl. 6500

35,30

68.

Bestätigung einschließlich einer allfälligen Beeidigung öffentlicher Landeskulturwachen und der Forstschutzorgane, für jeden Kulturzweig

14,-

69.

Jagdprüfung ( und 7 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)

134,-

70.

Einteilung in Fischereireviere, für jedes Revier

141,-

71.

Bewilligung von Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen (, LGBl. 6550)

28,20

72.

Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Fischens unter Verwendung von elektrischem Strom (, LGBl. 6550) für jedes Fischwasser

28,20

73.

Ausstellung

 

 

  1. a)

    einer Fischerkarte

14,-

 

  1. b)

    eines Fischkartenduplikates

6,95

 

  1. c)

    einer Fischergastkarte für 30 Tage

16,90

74.

Bewilligung zur Errichtung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich

141,-

75.

Bewilligung zur wesentlichen Abänderung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich

92,-

76.

Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art

 

 

  1. a)

    in Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche bis 5.000 m2

510,-

 

  1. von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

708,-

 

  1. und von mehr als 10.000 m2

991,-

 

  1. b)

    außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche bis 5.000 m2

212,-

 

  1. von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

354,-

 

  1. und von mehr als 10.000 m2

566,-

77.

Bewilligung zur Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung oder des Betriebes von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen außerhalb vom Ortsbereich

 

 

  1. a)

    in Landschaftsschutzgebieten bei einer Höhe der Anlage

 

 

  1. von mehr als 3 m über der Erdoberfläche

283,-

 

  1. ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2

70,50

 

  1. von mehr als 1 m2 bis 3 m2

198,-

 

  1. von mehr als 3 m2

311,-

 

  1. b)

    außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Höhe der Anlage von

 

 

  1. mehr als 3 m über der Erdoberfläche

127,-

 

  1. ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2

50,50

 

  1. von mehr als 1 m2 bis 3 m2

92,-

 

  1. von mehr als 3 m2

169,-

78.

Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungen oder Anschüttungen außerhalb vom Ortsbereich

 

 

  1. a)

    in Landschaftsschutzgebieten bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m

92,-

 

  1. von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m

212,-

 

  1. von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m

425,-

 

  1. b)

    außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m

35,30

 

  1. von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m

92,-

 

  1. von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m

198,-

79.

Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder den Betrieb von Sportanlagen, Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem (zusätzlichen) Flächenverbrauch bis 5.000 m2

495,-

 

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

708,-

 

von mehr als 10.000 m2

991,-

80.

Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch bis 5.000 m2

212,-

 

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

354,-

 

von mehr als 10.000 m2

566,-

81.

Bewilligung zur Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten

141,-

82.

Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen im Grünland außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch bis 5.000 m2

212,-

 

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

354,-

 

von mehr als 10.000 m2

566,-

83.

Bewilligung zur Ausnahme vom Eingriffsverbot in einem Naturschutzgebiet

141,-

84.

Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, nach dem 2. Abschnitt

 

 

  1. a)

    Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge je Hektar

1,30

 

  1. jedoch mindestens

6,95

 

  1. höchstens

283,-

 

  1. b)

    Eigentumsübertragungen gemäß § 1 Abs. 1

 

 

  1. 0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes,

 

 

  1. jedoch mindestens

14,-

 

  1. höchstens

283,-

85.

Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, nach dem 4. Abschnitt

 

 

  1. a)

    Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge je Hektar

1,30

 

  1. jedoch mindestens

6,95

 

  1. höchstens

283,-

 

  1. b)

    Rechtserwerb anderer Art

 

 

  1. 0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes,

 

 

  1. jedoch mindestens

141,-

 

  1. höchstens

665,-

VI. Straßenverkehrsangelegenheiten

86.

Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten ()

 

 

  1. a)

    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist

 

 

  1. aa)

    für eine einmalige Fahrt

19,-

 

  1. bb)

    für mehrmalige Fahrten

43,80

 

  1. b)

    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

 

 

  1. aa)

    für eine einmalige Fahrt

43,80

 

  1. bb)

    für mehrmalige Fahrten

92,-

 

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben.

 

87.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten ()

 

 

  1. a)

    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist

 

 

  1. aa)

    für eine einmalige Fahrt

19,-

 

  1. bb)

    für mehrmalige Fahrten

43,80

 

  1. b)

    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

 

 

  1. aa)

    für eine einmalige Fahrt

43,80

 

  1. bb)

    für mehrmalige Fahrten

92,-

 

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß den Bestimmungen des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. 4450, erfolgen.

 

88.

Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, oder auf Gehsteigen ()

 

 

  1. a)

    für eine einmalige Ladetätigkeit

19,-

 

  1. b)

    für mehrmalige Ladetätigkeit

43,80

89.

Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen ohne Teilnahme eines Kraftfahrzeuges ()

 

 

  1. a)

    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig ist

59,-

 

  1. b)

    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

155,-

90.

Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen unter Teilnahme eines Kraftfahrzeuges ()

 

 

  1. a)

    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig ist

92,-

 

  1. b)

    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

240,-

91.

Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Kinder unter 12 Jahren ()

5,80

92.

Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für Tätigkeiten, welche Menschenansammlungen auf der Straße herbeiführen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigen können ()

 

 

  1. a)

    Aufstellen einer Selbstbedienungseinrichtung

 

 

  1. aa)

    fest montiert (z. B. Wandautomat, Personenwaage)

11,90

 

  1. bb)

    vorübergehend aufstellbar (z. B. transportabler Zeitungsbehälter)

5,80

 

  1. b)

    Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen, von Fahrzeugen ohne Kennzeichen, von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug und von unbespannten Fuhrwerken

 

 

  1. aa)

    für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist

11,90

 

  1. bb)

    für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

35,30

 

  1. höchstens jedoch

141,-

 

  1. c)

    Verwendung von Lautsprecherwagen

 

 

  1. aa)

    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist

59,-

 

  1. bb)

    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

297,-

 

  1. d)

    alle anderen Tatbestände, die nicht unter lit. a), b) und c) fallen

92,-

93.

Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten ()

 

 

  1. a)

    für kürzere als Jahresfrist

92,-

 

  1. b)

    für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von unbestimmter Dauer

297,-

94.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße ()

 

 

  1. a)

    für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist

24,-

 

  1. b)

    für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist,

 

 

  1. für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

59,-

 

  1. höchstens jedoch

354,-

95.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ()

15,50

VII. Energieangelegenheiten

96.

Amtshandlungen nach dem NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810

 

 

  1. a)

    Feststellung nach einem Vorprüfungsverfahren auf Antrag (§ 4 Abs. 4)

56,50

 

  1. b)

    Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 Abs. 1 erster Satz)

56,50

 

  1. c)

    Bewilligung der Verlängerung der Frist zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz)

56,50

 

  1. d)

    Bau- und Betriebsbewilligung für eine elektrische Leitungsanlage (§ 7 Abs. 1) für jeden angefangenen Kilometer Leitungslänge bis 110 kV

14,-

 

  1. von mehr als 110 kV

28,20

 

  1. jedoch mindestens

56,50

 

  1. höchstens

665,-

 

  1. e)

    Baubewilligung (§ 7 Abs. 2) oder Erteilung einer vorbehaltenen Betriebsbewilligung (§ 9 Abs. 2) für eine elektrische Leitungsanlage die Hälfte der Ansätze nach lit. d jedoch mindestens

56,50

 

  1. höchstens

332,-

 

  1. f)

    Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage (§ 10 Abs. 3)

56,50

 

  1. g)

    Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1)

56,50

 

  1. h)

    Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (§ 18 Abs. 1)

84,50

97.

Amtshandlungen nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800

 

 

  1. a)

    Genehmigung einer Erzeugungsanlage

 

 

  1. (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1) je kW installierter Leistung

0,20

 

  1. jedoch mindestens

56,50

 

  1. und höchstens

665,-

 

  1. b)

    Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1)

 

 

  1. die Hälfte der Ansätze nach lit. a

 

 

  1. jedoch mindestens

56,50

 

  1. höchstens

332,-

 

  1. c)

    Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1) oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1)

113,-

 

  1. d)

    Zulassung von Abweichungen von der Genehmigung (§ 15 Abs. 1)

113,-

 

  1. e)

    Genehmigung zur Vornahme von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (§ 22 Abs. 1)

84,50

 

  1. f)

    Enteignung für Erzeugungsanlagen (§ 23 Abs. 1)

141,-

 

  1. g)

    Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (§ 35 Abs. 5) oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises (§ 35 Abs. 4)

113,-

 

  1. h)

    Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (§ 53 Abs. 1)

665,-

 

  1. i)

    Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 58 Abs. 2) oder Pächters (§ 59 Abs. 2)

113,-

 

  1. j)

    Gestattung der Überlassung (§ 64 Abs. 4) oder Enteignung (§ 64 Abs. 5) eines Netzes

141,-

 

  1. k)

    sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag

56,50

98.

Amtshandlungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8020

 

 

  1. a)

    Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb oder einer wesentlichen Änderung von Gasanlagen (§ 5 Abs. 1)

56,50

 

  1. b)

    Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung (§ 10 Abs. 1)

28,20

 

  1. c)

    sonstige Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag

28,20

VIII. Bauangelegenheiten

99.

Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben (, LGBl. 1/2015)

21,10

100.

Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten () für jeden Quadratmeter der neuen Geschossfläche

0,60

 

mindestens jedoch

120,-

101.

Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken (, 3, , , und )

79,-

102.

Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Heizkesseln, Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken ()

49,50

103.

Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ()

49,50

104.

Befristete baubehördliche Bewilligung für Bauwerke vorübergehenden Bestandes ()

42,40

105.

Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben die doppelten Ansätze der Tarifposten 100 bis 104

 

106.

Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung ( und 5 NÖ Bauordnung 2014) die halben Ansätze der Tarifposten 100 bis 103

 

 

 

 

IX. Tierzuchtangelegenheiten

109.

Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen [Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/2012 in Verbindung mit ]

628,-

110.

Genehmigung eines Zuchtprogrammes ()

  1. a)

    gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/2012 für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen

  2. b)

    gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/2012 für Equiden

  3. c)

    gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/2012

  4. d)

138,-

208,-

69,-

69,-

111.

Genehmigung einer wesentlichen Änderung bei einem genehmigten Zuchtprogramm [Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/2012 in Verbindung mit ]

69,-

112.

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht ()

69,-

112a.

Anerkennung einer Ausbildung für einen partiellen Berufszugang ()

69,-

 

 

 

X. Tierschutzangelegenheiten

113.

Bewilligung der Haltung von Tieren in Zoos

118,-

114.

Bewilligung der Tierhaltung in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen (Erstbewilligung)

59,-

115.

Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

59,-

116.

Bewilligung zum Betreiben von Tierheimen, Tierpensionen, Tierasylen und Gnadenhöfen

35,50

117.

Bewilligung der Tierhaltung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit oder zur Zucht oder zum Verkauf

59,-

118.

Bewilligung einer Schlachtanlage für rituelle Schlachtungen (Schächtung)

189,-

119.

Bewilligung der rituellen Schlachtung

154,-

XI. Sonstige Verwaltungsangelegenheiten

120.

Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung)

 

 

  1. a)

    für eine bestimmte Veranstaltung

14,-

 

  1. b)

    für einen bestimmten Zeitraum

70,50

 

  1. c)

    auf unbegrenzte Dauer

219,-

121.

Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens

665,-

122.

Überprüfung von technischen Berechnungen und zugehörigen Zeichnungen für jedes angefangene Format (210 x 297 mm)

5,85

 

jedoch mindestens

11,80

123.

Enteignung oder Einräumung von Grunddienstbarkeiten (, LGBl. 8240)

 

 

je m2 Enteignungsfläche oder Fläche der Grunddienstbarkeit

0,10

 

jedoch mindestens

283,-

 

höchstens

1.317,-

124.

Ausstellung des internationalen Leichenpasses

42,40

125.

Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170)

26,70

126.

Autorisierung von Werkstätten zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten (, LGBl. 6170/3)

132,-

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.