Ermittlungsverfahren für die Dienststellenpersonalvertretungen außerhalb des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung
(1) Für alle übrigen Dienststellen erfolgt das Ermittlungsverfahren für die Dienststellenpersonalvertretung durch die Landeswahlkommission unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der , 32 und 33.
(2) Nach Feststellung der Wahlergebnisse für die einzelnen Dienststellenpersonalvertretungen hat die Landeswahlkommission das Wahlergebnis für die Landespersonalvertretung festzustellen. Hiebei sind die Bestimmungen der , 32 und 33 sinngemäß anzuwenden. Das Wahlergebnis ist sodann in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung” zu verlautbaren.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
