Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kundmachung von Wahllokal und Wahlzeit

(1) Die Dienststellenwahlkommission bestimmt für sich und die Sprengelwahlkommission(en) das Wahllokal und die Wahlzeit. Diese sind der Landeswahlkommission rechtzeitig bekanntzugeben.

(2) Spätestens am 7. Tag vor dem 1. Wahltag sind vom Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission für die Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommissionen) das Wahllokal und die Wahlzeit durch Anschlag kundzumachen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.