Ergänzungsvorschläge
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, nicht mehr bei jener Dienststelle beschäftigt ist, bei der er sich am Stichtag befunden hat oder nach gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihre Kandidatenliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag muß spätestens 45 Tage nach dem Stichtag bei der Landeswahlkommission einlangen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
