Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Namenslisten

(1) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der Wählergruppe werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber genannt.

(2) Wenn ein solcher Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt oder dieser und sein Stellvertreter ausscheiden, so gelten als zustellungsbevollmächtigte Vertreter die Wahlwerber nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.