Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt III

Bestimmungen für die Wahlkommissionen

Geschäftsführung der Wahlkommissionen

Auf die Geschäftsführung der Wahlkommissionen finden die Bestimmungen des Abschnittes I insoweit sinngemäße Anwendung, als durch die Personalvertretungswahlordnung nichts anderes bestimmt wird. Die Wahlkommissionen können im Verfahren gemäß und 8 NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, aus ihrer Mitte einen Berichterstatter bestimmen, dem die Vorbereitung der Beschlußfassung, insbesondere die Ausarbeitung des Entscheidungsentwurfes, und die Antragstellung in der Wahlkommission obliegt.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.