Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben