Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ermittlung der Ergebnisse

(1) Die Befragungsbehörde (Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde für die Landarbeiterkammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:

a) die Summe der Befragungsblätter

b) die Summe der ungültigen Antworten

c) die Summe der gültigen Antworten

d) die Summe der Ja-Stimmen

e) die Summe der Nein-Stimmen

(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.