Vermerk im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben oder übersendet hat, wird, unbeschadet der Bestimmung des vierter Satz, von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik “abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
