Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ergänzungsvorschläge

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangel der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen spätestens am vierzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde einlangen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.