Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Überprüfung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlbehörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Bestimmungen des entsprechen und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(2) Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.