Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1) Über den Berichtigungsantrag hat binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist gemäß die Gemeindewahlbehörde bzw. die Wahlkommission zu entscheiden. (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 findet Anwendung.

(2) Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Wahlkommission hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.