Entscheidung über Berichtigungsanträge
(1) Über den Berichtigungsantrag hat binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist gemäß die Gemeindewahlbehörde bzw. die Wahlkommission zu entscheiden. § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 findet Anwendung.
(2) Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Wahlkommission hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
