Zuständigkeit der Bildungsdirektion
(1) Der Bildungsdirektion obliegen für Landeslehrpersonen alle sonstigen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit, soweit diese nicht in den , 4, 5 und 6 angeführt sind.
(2) Die Bildungsdirektion kann einzelne Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit an Pflichtschulen an die Leitung einer Außenstelle in der Bildungsregion übertragen.
