Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahren

(1) Das vorsitzende Mitglied hat die Disziplinarkommission nach Bedarf unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung und nachweislich zu erfolgen. Den einberufenen Mitgliedern steht ab dem Zeitpunkt der Einberufung das Recht auf Akteneinsicht zu. In dringenden Fällen kann die Einberufung kurzfristig (auch mündlich) vorgenommen werden.

(2) Das vorsitzende Mitglied kann von sich aus oder über Antrag einer Partei ( bzw. ) der Sitzung Auskunftspersonen beiziehen.