Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechte im Verwaltungsverfahren

(1) In behördlichen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes hat die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung im Sinne des , soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß erforderlich ist.

(2) Soweit der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.