8. Abschnitt
Mitwirkung an der Adoption
1. Kapitel
Grundsätze
Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen sind insbesondere:
- körperliche und psychische Gesundheit;
- positive Erziehungseinstellung;
- Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit;
- Zuverlässigkeit;
- Altersunterschied zum geplanten Adoptivkind höchstens 45 Jahre, wobei eine geringfügige Überschreitung des Altersunterschiedes eines Adoptivelternteiles zulässig ist, wenn der andere Adoptivelternteil die Voraussetzungen des Altersunterschiedes erfüllt;
- gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit ausreichenden Platzverhältnissen;
- Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der Herkunft des Adoptivkindes;
- Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges für Adoptiveltern und Adoptivelternteilen.
(2) Kriterien, die eine Eignung ausschließen:
- Betreuungsdefizite bei leiblichen oder Wahl- und Stiefkindern;
- gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen;
- sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen.
(3) Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Abs. 2 bei Personen vorliegen, die mit den Adoptiveltern und Adoptivelternteilen im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Die Adoptiveltern und Adoptivelternteile sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
