Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Mitwirkung an der Adoption

1. Kapitel

Grundsätze

Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen sind insbesondere:

- körperliche und psychische Gesundheit;

- positive Erziehungseinstellung;

- Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit;

- Zuverlässigkeit;

- Altersunterschied zum geplanten Adoptivkind höchstens 45 Jahre, wobei eine geringfügige Überschreitung des Altersunterschiedes eines Adoptivelternteiles zulässig ist, wenn der andere Adoptivelternteil die Voraussetzungen des Altersunterschiedes erfüllt;

- gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit ausreichenden Platzverhältnissen;

- Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der Herkunft des Adoptivkindes;

- Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges für Adoptiveltern und Adoptivelternteilen.

(2) Kriterien, die eine Eignung ausschließen:

- Betreuungsdefizite bei leiblichen oder Wahl- und Stiefkindern;

- gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen;

- sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen.

(3) Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Abs. 2 bei Personen vorliegen, die mit den Adoptiveltern und Adoptivelternteilen im gemeinsamen Haushalt leben.

(4) Die Adoptiveltern und Adoptivelternteile sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.