Einrichtungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers
Die Bestimmungen der bis 55 gelten in gleicher Weise auch für Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die der Kinder- und Jugendhilfeträger selbst betreibt.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Einrichtungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers
Die Bestimmungen der bis 55 gelten in gleicher Weise auch für Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die der Kinder- und Jugendhilfeträger selbst betreibt.