Verordnungsermächtigung für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
(1) Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß .
(2) Diese Richtlinien haben insbesondere Vorschriften über die
1. örtliche Lage, Räumlichkeiten und dazugehörigen Spiel- und Sportplätze;
2. Ausstattung der Räume;
3. natürliche Beleuchtung und Belüftung und maximale Bettenanzahl pro Raumgröße;
4. im Hinblick auf die Anzahl und das Alter der Kinder und Jugendlichen notwendige sanitäre Ausstattung;
5. Gesundheitsvorsorge;
6. an das Heimpersonal zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen;
7. Kinderhöchstzahl und Anzahl des erforderlichen Betreuungspersonals pro Gruppe unter Berücksichtigung des Alters der betreuten Kinder und Jugendlichen;
8. Art des Nachweises des regionalen oder überregionalen Bedarfes,
zu enthalten.
(3) Abweichungen von Z 6 und Z 7 sind für bestimmte Einrichtungsformen mit Bescheid festzulegen.
(4) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Abs. 1 wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß festlegen.
