Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verordnungsermächtigung für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

(1) Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß .

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere Vorschriften über die

1. örtliche Lage, Räumlichkeiten und dazugehörigen Spiel- und Sportplätze;

2. Ausstattung der Räume;

3. natürliche Beleuchtung und Belüftung und maximale Bettenanzahl pro Raumgröße;

4. im Hinblick auf die Anzahl und das Alter der Kinder und Jugendlichen notwendige sanitäre Ausstattung;

5. Gesundheitsvorsorge;

6. an das Heimpersonal zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen;

7. Kinderhöchstzahl und Anzahl des erforderlichen Betreuungspersonals pro Gruppe unter Berücksichtigung des Alters der betreuten Kinder und Jugendlichen;

8. Art des Nachweises des regionalen oder überregionalen Bedarfes,

zu enthalten.

(3) Abweichungen von Z 6 und Z 7 sind für bestimmte Einrichtungsformen mit Bescheid festzulegen.

(4) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Abs. 1 wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß festlegen.