Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heranziehung

(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß Bedarf an der oder den festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern oder mit ihr einen Leistungsvertrag abschließen.

(2) Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Art der Leistung(en);

2. Umfang der Leistung(en);

3. Leistungsentgelt;

4. Dauer des Leistungsvertrages.

(3) Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten:

1. ob und welche Entgelte von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für einzelne ihrer Leistungen verlangt werden müssen;

2. ob in Härtefällen bzw. wenn der Erfolg durch das Entgelt gefährdet wäre, das Entgelt ermäßigt werden oder entfallen kann.

(4) Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.

(5) Zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des können auch Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, durch den Kinder- und Jugendhilfeträger zur Erbringung der Leistungen gemäß herangezogen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1. behördliche Bewilligung oder Eignungsfeststellung nach anderen landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften;

2. Heranziehung durch andere Bundesländer oder den Bund aufgrund einer Fördervereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß oder aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften sowie fachgerechter Betrieb der Einrichtung.

Die in einer solchen Einrichtung tätigen Personen müssen persönlich geeignet sein; gilt sinngemäß.