Änderung der Eignung der Einrichtung
(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß unverzüglich, spätestens binnen 3 Wochen der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat die Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.
