Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Statistik

(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:

1. Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;

2. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;

3. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;

4. Anzahl der Gefährdungsabklärungen;

5. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;

6. Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß erhalten haben;

7. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;

8. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;

9. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 UVG, BGBl. 451/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010, (BFA –VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I 144/2013 und , BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, erfolgt sind;

10. Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.

(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und im Kinder- und Jugendhilfebericht zu veröffentlichen.