Allgemeine Voraussetzungen
(1) Einrichtungen im Sinne des dürfen nur mit behördlicher Eignungsfeststellung errichtet und betrieben werden.
(2) Einrichtungen im Sinne des müssen, wenn erforderlich, ganzjährig betrieben werden und für diese Aufgabe geeignete Rahmenbedingungen aufweisen.
(3) Einrichtungen im Sinne des müssen ausreichend qualifiziertes Personal, die notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung sowie eine entsprechende Verwaltungsorganisation vorweisen. Insbesondere ist für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen zu sorgen sowie eine Kontinuität im Betreuungsangebot sicherzustellen.
(4) Die Auswahl des Standortes hat unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung entsprechend dem regionalen Bedarf und im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß § 22 NÖ KJHG zu erfolgen.
(5) Die in Abs. 2 bis 4 und in und 14 genannten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für sonstige Einrichtungen und nicht ortsfeste Formen der Pädagogik gemäß § 50 Abs. 1 Z 5 NÖ KJHG.
