VI. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. als Betreiberin oder Betreiber seiner Verpflichtung gemäß und 9 oder nicht nachkommt,
2. den Bestimmungen der oder 3, , , oder Abs. 2 oder oder 2 zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,--, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
