Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. als Betreiberin oder Betreiber seiner Verpflichtung gemäß und 9 oder nicht nachkommt,

2. den Bestimmungen der oder 3, , , oder Abs. 2 oder oder 2 zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,--, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.