Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Öffnungszeiten

(1) Die Zulassungsstellen müssen an den Werktagen zumindest zu folgenden Zeiten geöffnet sein:

- von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

- davon einmal zusätzlich von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr

(2) Abs. 1 gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.