Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1. eine Kulturumwandlung entgegen dem Verbot des vornimmt

2. die vorgeschriebenen Mindestpflanzabstände () nicht einhält,

3. den aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehenden Abstand zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche nicht frei von Holzvegetation hält () oder

4. einem Auftrag gemäß nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 3.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.