Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

(1) Pflegebewilligungen, die Tagesmütter/-väter und Tagesbetreuungseinrichtungen aufgrund des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach . Die Bewilligungsinhaber haben bis Ende 2000 die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen.

(2) Am 31. Oktober 2012 anhängige Verfahren zur Bewilligung von Tagesbetreuungseinrichtungen nach sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.