Entschädigungsbeitrag
(1) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß und zum Beitrag gemäß ist von den Rechtsträgern der NÖ Fondskrankenanstalten ab 1. Jänner 2001 von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patienten der Sonderklasse für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag eingehoben wird, ein Betrag von € 0,73 einzuheben.
(2) Die im ersten Halbjahr eingehobenen Entschädigungsbeiträge sind bis spätestens 31. Juli und die im zweiten Halbjahr eingehobenen Entschädigungsbeiträge bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres vollständig dem NÖ Patienten-Entschädigungsfonds zu überweisen.
(3) Für die Einbringung dieses Entschädigungsbeitrages gelten die Bestimmungen der und 48 sinngemäß, jedoch nur insoweit, als eine Vorauszahlung für höchstens 28 Tage im Vorhinein eingehoben werden darf.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
