Hauptstück C
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
Allgemeines
Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
