Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beiziehung eines Vertreters einer Medizinischen Privatuniversität zur kollegialen Führung in Universitätskliniken

In einem Universitätsklinikum, in dem eine kollegiale Führung gemäß eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Privatuniversität den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.