Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 21

Schäden im Ausschlagwald

Erhebungen

Es ist zu erheben:

1. das Ausmaß der Schadensfläche;

2. der Prozentanteil der geschädigten Aufwüchse. Als geschädigt gilt jeder Aufwuchs, an dem ein Schälschaden im Schädigungsgrad mittel oder stark oder ein Verbiß-, oder Fegeschaden verursacht wurde;

3. der erntekostenfreie Erlös je Raummeter im Erntebestand (Stockzins) als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre;

4. die zu erwartende Holzmenge des Erntebestandes in Raummetern bei wildschadensfreiem Wachstum je Hektar;

5. der zeitliche Abstand zwischen den Abtrieben der Fläche (Umtriebszeit).