Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schadensfläche

(1) Die Schadensfläche ist vom Geschädigten unter Angabe der betroffenen Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer sowie des Flächenausmaßes eindeutig abzugrenzen und in einer Kopie des Kataster-Mappenblattes oder in einer vergleichbaren Unterlage wie beispielsweise einem Luftbild planlich darzustellen.

(2) Bei Fegeschäden entfällt die Abgrenzung und Darstellung der Schadensfläche.