Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbringung der Trophäe ins Ausland

Besitzt der Erleger eines Wildstückes, dessen Trophäe vorlagepflichtig ist, keinen Wohnsitz im Inland und beabsichtigt er eine solche Trophäe ins Ausland zu verbringen, ist sie vorher dem Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen und von diesem zu beurteilen. Das Beurteilungsergebnis und die Verbringung der Trophäe ins Ausland sind auf dem Trophäenanhänger zu vermerken, und dieser ist bei der Hegeschau anstelle der Trophäe vom Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.