Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 7a

Hegeschau

Hegeschaubereich

Die öffentliche Hegeschau wird von der Bezirksverwaltungsbehörde für den ganzen Verwaltungsbezirk oder nur für Teile desselben (Hegeringe) angeordnet. In dem Hegeschaubereich sind Jagdgebiete mit gleichartigen jagdlichen Verhältnissen einzubeziehen, sodaß eine entsprechende Übersicht und Beurteilungsmöglichkeit gewährleistet ist.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.