Abschnitt 1
Vorgang bei der öffentlichen Versteigerung von Genossenschaftsjagden
Versteigerungsbedingungen
(1) Der vom Jagdausschuß gemäß des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) erstellte Entwurf der Versteigerungsbedingungen (Anlage 1) ist der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Überprüfung gemäß § 28 Abs. 3 NÖ JG eine Ausfertigung der Versteigerungsbedingungen dem Obmann des Jagdausschusses zurückzustellen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Jagdbehörde.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
