Hilfeleistungspflicht
Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Landesjugendreferat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Hilfe zu leisten.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
