Informationspflicht des Landes
Das Land hat dafür Sorge zu tragen, daß
a) junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über Inhalt und Sinn dieses Gesetzes informiert werden und
b) junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über die körperliche, psychische und soziale Entwicklung gefährdende Faktoren informiert und aufgeklärt werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
